Übersicht Gütestelle
Per Verfügung des Präsidenten des Landgerichts Stuttgart, wurde ich als Gütestelle des Landes Baden-Württemberg gemäß § 794 Abs. 1 Satz 1 ZPO anerkannt. Dies bedeutet, dass die Aufgabe der Schlichtung qualifiziert, unabhängig und als dauerhafte Aufgabe ausgeübt wird.
Das Güteverfahren wird, unter Berücksichtigung der Verfahrensordnung, regelmäßig in Form einer Mediation durchgeführt. Die Grundsätze des Verfahrens sind hierbei:
- absolute Diskretion
- nicht öffentliche Verhandlungen
- Selbstbestimmtheit der Parteien
- Allparteilichkeit des Mediators
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Überschaubare Kosten weil die Leistungen der Gütestelle nach festen Stundensätzen abgerechnet werden.
Dabei finden die Verhandlungen nicht im rechtsfreien Raum statt. Vielmehr bieten sich, bei einer schriftliche Beantragung des Verfahrens, folgende Vorteile:
- Hemmung der Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB)
- Möglichkeit der direkten Zwangsvollstreckung aus dem geschlossenen Vergleich (§ 794 Abs.1 Nr. 1 ZPO)
- Ansprüche aus den Vereinbarungen unterliegen einer Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 197 Abs.1 Nr. 4 BGB)
- Hemmung der Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB)
- Möglichkeit der direkten Zwangsvollstreckung aus dem geschlossenen Vergleich (§ 794 Abs.1 Nr. 1 ZPO)
- Ansprüche aus den Vereinbarungen unterliegen einer Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 197 Abs.1 Nr. 4 BGB)
Auch die Hinzuziehung eines Rechtsbeistands zu den Verhandlungen ist natürlich möglich.
Entscheiden Sie sich für eine moderne, vertrauliche und kostengünstige Lösung Ihres Konflikts.
Gerne erhalten Sie weitere Informationen unter der Rufnummer 07 11 / 50 65 13 88 oder senden Sie eine Mailanfrage.