Verfahrensablauf - Martin Brückner - Beratung und individuelle Lösungen

Dipl. Betriebswirt (FH) Martin Brückner MM
Anerkannte Gütestelle des Landes Baden-Württemberg
Beratung und individuelle Lösungen
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Verfahrensablauf
1. Einleitung des Verfahrens
Das Verfahren wird durch den Antrag einer Partei eingeleitet. Der Antrag kann schriftlich, mündlich oder telefonisch an die Gütestelle gestellt werden. Soll die Verjährung eines Anspruchs gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB) oder eine andere gesetzliche Folge durch die Anrufung der Gütestelle erreicht werden, so ist das Verfahren schriftlich zu beantragen. Der Verfahrensantrag hat folgende Angaben zu enthalten:

Die Namen, bei juristischen Personen auch deren gesetzliche Vertreter, ladungsfähige Anschriften, Telefon- und Telefaxnummern sowie sonstige Kommunikationsmöglichkeiten der Parteien sowie ggf. deren Vertreter sowie eine kurze Darstellung des Gegenstands der Streitigkeit. Der Antrag ist von der antragstellenden Partei oder ihrem Bevollmächtigten zu unterschreiben, die schriftliche Vollmacht ist beizufügen. Ein Formular zur Beantragung eines Güteverfahrens finden Sie im Bereich Dokumente.

2. Terminfestlegung
Die Gütestelle bestimmt umgehend mit den Parteien Ort und Zeit der Verhandlung. Ist das Verfahren schriftlich eingeleitet worden und ist die andere Partei zur Verhandlung bereit, so bestimmt die Gütestelle einen Verhandlungstermin, der in der Regel innerhalb von zwei Wochen stattfinden soll. Daran anschließend erhalten die Parteien die Verfahrensordnung mit der Bitte um Zustimmung übersandt. Die Gegenpartei erhält eine Abschrift des Antrages.

3. Verhandlungen
Die Parteien sollen an dem anberaumten Termin persönlich erscheinen. Eine Partei kann zur Verhandlung einen Vertreter entsenden, wenn er zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zu einem Vergleichsabschluss ausdrücklich ermächtigt ist. Handelsgesellschaften und juristische Personen dürfen sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen, diese müssen zu Entscheidungen ermächtigt sein. Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder können sich aufgrund einer schriftlichen Vollmacht gegenseitig vertreten. Jede Partei kann sich in dem Verfahren eines Beistands oder eines Rechtsanwalts bedienen. Sie soll die Gütestelle vor Beginn der Verhandlungen davon in Kenntnis setzen.

Das Verfahren ist nicht öffentlich, es sei denn, die Gütestelle und die Parteien vereinbaren etwas anderes. Die Verhandlung ist mündlich und wird nicht durch Schriftsätze vorbereitet. Sie wird, sofern möglich, in einem Termin durchgeführt. Wird die Verhandlung unterbrochen, so ist zugleich ein Termin zu ihrer  Fortsetzung zu vereinbaren. Zeugen und Sachverständige können angehört  werden. Vorgelegte Urkunden können berücksichtigt werden. Es kann auch ein Augenschein vorgenommen werden. Voraussetzung ist in allen Fällen, dass die Parteien dem zustimmen und die Kosten dafür tragen. Zu Beginn der Verhandlungen werden den Parteien die einzelnen Phasen einer Mediation sowie deren Grundsätze erläutert.

4. Beendigung des Verfahrens
Das Verfahren endet: durch eine den Streit beendende Vereinbarung, oder wenn die Gütestelle oder eine Partei  das Verfahren für gescheitert erklärt, oder angeforderte Kostenvorschüsse, nach Mahnung, ganz oder teilweise nicht geleistet werden. Über die Einigung oder das Scheitern des Einigungsversuchs wird  auf Wunsch einer Partei, nachdem alle ausstehenden Zahlungen geleistet wurden, ein Protokoll erstellt.
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